Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
alkoholfreien Getränken,
unentgeltlichen Kostproben,
bereits zubereiteten Speisen
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Voraussetzungen:
Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
Straßenfeste
Hochzeitsfeiern
Schulfeste
Schützenfeste
Sportveranstaltungen
Vereinsveranstaltungen
Märkte und Ähnliches
Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Verfahrensablauf:
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die Gemeindeverwaltung kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Frist:
Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten Tätigkeit (vorübergehendes Betreiben eines Gaststättengewerbes) stellen.
Gebühr:
Die Schankerlaubnis wird erst nach Begleichung der Gebührenschuld ausgehändigt bzw. mit der Post versandt.
1. Tag 30,00 €
2. Tage 35,00 €