Hundesteuer
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Allgemeine Informationen
Die Hundesteuer für ein volles Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen Hund und ist am 05. Februar fällig.
Wird ein Hund nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Jede/r Hundehalter/in ist verpflichtet, ihren/seinen Hund bzw. seine Hunde innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder dem Ende der Hundehaltung schrifltich bei der Gemeinde zur Hundesteuer anzumelden bzw. abzumelden.
Die Hundesteuer beträgt für einen Hund 126,00 €, für einen zweiten oder jeden weiteren Hund 252,00 € jährlich. Die Zwingersteuer beträgt 378,00 € im Jahr.
Eine Befreiung der Hundesteuer kann auf Antrag erfolgen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 6 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Mulfingen gegeben ist.
Ein Steuerbescheid wird nur bei Änderungen verschickt.
(07938) 9040-31
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