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Bauantrag

Ansprechpartner


Bauverwaltung



Frau Julia Lindt
Zimmer: 25
Telefon (07938) 9040-22

Allgemeine Informationen

Ein Antrag auf Baugenehmigung müssen Sie für die Errichtung folgender Gebäude stellen, sofern nicht das Kenntisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsvefahren in Betracht kommt.

Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern

Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Verfahren:
Ab dem 01. September 2024 erfolgt die Antragsstellung ausschließlich digital über das Virtuelle Bauamt. Anträge, welche per Post oder E-Mail eingehen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgewiesen. Eine Verlinkung von Service-BW auf das Virtuelle Bauamt ist jedoch gegeben:

 

Virtuelles Bauamt

 

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt. 

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und hört die Gemeinde wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung

  • Lageplan

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung

  • Darstellung der Grundstücksentwässerung

  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)

  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen

  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen

  • Statistischer Erhebungsbogen

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der Baurechtsbehörde.