Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie
ein Wohngebäude,
sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
bauen und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen oder wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen. Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Voraussetzungen:
kenntnisgabepflichtiges oder vereinfacht genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
es handelt sich nicht um einen Sonderbau (z.B. Hochhaus, Krankenhaus)
Verfahrensablauf:
Sie als Bauherr müssen den Bauantrag in 3-facher Ausfertigung mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet. Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten sie die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat. Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.