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Kirchenaustritt

Ansprechpartner


Standesamt/Ratschreiberei



Frau Petra Botsch
Zimmer: 5
Telefon (07938) 9040-21

Allgemeine Informationen

Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären (Standesamt). Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie dann auch keine Kirchensteuer mehr zahlen.

 

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

 

Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.

 

Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft kann dem zuständigen Finanzamt auch erst bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Hierzu müssen Sie die vom Standesamt ausgestellte Bestätigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft vorlegen.

Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • bei Verheirateten oder Geschiedenen: Eheregisterauszug oder Eheurkunde

  • bei Ledigen: zusätzlich Geburtsurkunde

Gebühren

25,00 €