Eine Geburtsurkunde oder ein beEin Vater eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes, kann eine Vaterschaftsanserkennung abgeben.
Die Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie als Vater persönlich z. B. beim Standesamt erklären. Sind Sie minderjährig, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit – auch schon vor der Geburt des Kindes – möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z. B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig. Auch die Zustimmung der Mutter – sowie bei Minderjährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern – muss persönlich erfolgen und öffentlich beurkundet werden.
Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (z. B. weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde), muss auch das Kind selbst zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. Vormund oder Pfleger) erfolgen. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der Mutter an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wird, wird der Name des Vaters auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.glaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister kann beim Standesamt des Geburtsortes beantragt werden.