Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen und Durchführungsverordnungen sowie der von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz.
Die Gewerbesteuer besteuert den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gewerbeertrag und das dem Gewerbebetrieb gewidmete Gewerbekapital.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer in der Gemeinde Mulfingen beträgt 360 %.
Da der einheitliche Steuermessbetrag für ein Kalenderjahr vom Finanzamt i.d.R. erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden kann, ist die Festsetzung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich.
Aus diesem Grund sind auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Vorausleistung ist die Gewerbesteuerveranlagung des Vorjahres.
Die Vorauszahlungen werden mit der tatsächlich zu erbringenden Steuerschuld verrechnet, sobald vom Finanzamt ein endgültiger Grundlagenbescheid für das Kalenderjahr ergangen ist.
Die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer sind fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Einen Gewerbesteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn die Gewerbesteuervorausleistung erstmalig festgesetzt wird oder sich bereits bekannt gegebene Steuerbeträge (Vorausleistungen sowie endgültige Festsetzung) aufgrund eines neuen Grundlagenbescheides des Finanzamtes ändern.
Der erteilte Bescheid gilt auch hinsichtlich der Fälligkeiten so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.